
Richtigstellung eines behaupteten Sachverhalts durch eine/n RednerIn während einer Sitzung des Nationalrates bzw. des Bundesrates. Hiefür gelten besondere Formvorschriften und Redezeitbestimmungen (§ 58 GOG-NR) (§ 48 GO-BR).
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https://www.parlament.gv.at/PERK/GL/ALLG/T.shtml
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